Verein Alter Dionysianer e.V. Rheine 1927 Jahr-
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STIFTUNGSGESCHÄFT - VAD-Stiftung


  Stiftungsgeschäft


  Der Verein Alter Dionysianer e.V. (VAD) aus Rheine, eingetragen
  beim Amtsgericht Rheine unter VR 263,
  vertreten durch den 1. Vorsitzenden Dr. Peter Rohlmann

  errichtet hierdurch unter Bezugnahme auf § 2 Absatz 2 des
  Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW)
  vom 21. Juni 1977 (GV.NW S. 27/SGV.NW 40) als
  treuhänderische Stiftung die unselbständige

  VAD-Stiftung mit Sitz in Rheine.

  Als Treuhänder soll der Verein Alter Dionysianer e.V. wirken.
  Die Ausübung der Treuhandfunktion übernimmt der gewählte
  Vorstand des VAD.

  Zweck der Stiftung soll sein:
  Die Förderung von sozio-kulturellen Aufgaben, insb. von Bildung
  und Erziehung sowie Wissenschaft und Forschung, ferner von
  Kunst, Sport, Kultur und Tradition in Zusammenhang mit dem
  Gymnasium Dionysianum bzw. dessen ehemaligen Schülern und
  Schülerinnen.

  Die Stiftung soll ausschließlich und überwiegend mittelbar
  gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO)
  verfolgen. Die Stiftung kann ihre gemeinnützigen und mildtätigen
  Zwecke auch unmittelbar verwirklichen, indem sie die Erträge
  des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
  Zuwendungen teilweise oder ganz im Sinne des § 58 Nr. 1 und 2
  AO einsetzt.

  Als Anfangsvermögen werden nach dem Entscheid der
  Mitgliederversammlung vom 6. Sept. 2003 Teile des liquiden
  Vermögens des VAD e.V. in Höhe von xx.000 @ übertragen und
  als Kapitalgrundstock bestimmt. Der Treuhänder erhält dieses
  Vermögen als Eigentum mit der Maßgabe, es als Sondervermögen
  und getrennt von seinem übrigen Vermögen zu halten sowie aus
  den Vermögenserträgen den vom Stifter vorgegebenen
  Satzungszweck zu erfüllen.

  Die Stiftung soll durch einen aus vier mindestens drei Personen
  bestehenden Vorstand sowie ein aus vier höchstens sechs
  Personen bestehendes Kuratorium verwaltet werden. Die
  Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums werden vom
  Vorstand des VAD ernannt.

  Den ersten Vorstand der Stiftung bilden:
  1. Ein Vorstandsmitglied des VAD e.V. als Vertreter des
     Treuhänders
  2. Der Schulleiter als geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes
  3. N.N.
  Das erste Kuratorium der Stiftung bilden:
  1. N.N.
  2. N.N.
  3. N.N.
  4. N.N.
  5. N.N.
  6. N.N.
  Die Eintragung dieser Stiftung in das Verzeichnis unselbständiger
  Stiftungen ist zu beantragen. Die Erfüllung des Willens des
  Stifters wird nach § 32 StiftG NRW überwacht.

  Alles weitere regelt die beigefügte Satzung, die im Rahmen des
  Anerkennungsverfahrens, so weit notwendig, geändert werden
  kann.

  Rheine, den 08.09.2003

     

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