Verein Alter Dionysianer e.V. Rheine 1927 Jahr-
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Satzungsentwurf für die unselbständige VAD-Stiftung


  Stiftungssatzung


  § 1 Name, Rechtsform, Sitz

  Die VAD-Stiftung ist eine unselbständige Stiftung mit Sitz in
  Rheine. Sie wird als Treuhandstiftung geführt, der eingetragene
  Verein Alter Dionysianer (VAD e.V.) ist zum Treuhänder
  bestimmt.


  § 2 Stiftungszweck

  (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von sozio-kulturellen
  Aufgaben, insb. von Bildung und Erziehung sowie Wissenschaft
  und Forschung, ferner von Kunst, Sport, Kultur und Tradition in
  Zusammenhang mit dem Gymnasium Dionysianum und dessen
  ehemaligen Schülern.

  (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  § Förderung des Bildungs- und Erziehungsauftrages am
     Gymnasium Dionysianum
  § Hilfestellung bei der Persönlichkeitsentwicklung aktueller und
     ehemaliger Schüler 
  § Unterstützung förderungswürdiger Vorhaben aus Wissenschaft,
     Forschung und Praxis
  § Belohnungen herausgehobener Leistungen im
     wissenschaftlichen, kulturellen, pädagogischen, sozialen oder
     sportlichen Bereich

  (3) Die Stiftung kann auch eigene Maßnahmen initiieren. Dazu
   gehören etwa zweckadäquate Forschungsprojekte, kulturelle
   Veranstaltungen, Preisverleihungen, Stipendien sowie Erhaltung
   oder Wiederherstellung historischer Güter des Gymnasium
   Dionysianum, also die Pflege ideeller und materieller Werte.

  Konkrete Beispiele für solche gemeinnützige Aktivitäten sind u.a.
  - Ausschreibung eines Preises für besondere Leistungen
     ehemaliger Absolventen der Schule
  - Maßnahmen der Denkmalspflege und zur Kunst am und im
     historischen Schulgebäude
  - Aktionen zur Pflege der Schul- und Schülertraditionen 

  (4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln
  besteht nicht. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen
  im Einzelnen das Kuratorium und der Vorstand entscheiden, auf
  welche Weise der Zweck der Stiftung am besten zu verwirklichen
  ist.


  § 3 Gemeinnützigkeit

  (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und überwiegend
  mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
  "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen
  nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es
  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
  begünstigt werden. 


  § 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

  (1) Das Vermögen und damit der Kapitalgrundstock der Stiftung
  besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus folgender Position:

  Liquide Mittel aus dem Vermögen des VAD e.V. in Höhe
  von  xx.000 €

  (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das
  Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
  Vermögensumschichtungen sind zulässig, sofern der Treuhänder
  zustimmt.

  (3) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Absatz (1) sind
  zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt
  für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet
  werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den
  Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen
  dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie
  Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften
  gebildet werden. Sie gehören dem Stiftungsvermögen. Stehen
  für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender
  Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann
  insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach
  der AO gebildet werden.

  (4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


  § 5 Stiftungsorgane

  Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.


  § 6 Kuratorium

  (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens vier, höchstens
  sechs Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom
  Treuhänder auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 

  (2) Das Kuratorium wählt in seiner ersten Sitzung die/den
  Vorsitzende/n und die/den stellvertretenden Vorsitzende/n aus
  seiner Mitte. 

  (3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. In seinen
  Sitzungen führt eine/r der unter Absatz (2) Gewählten den
  Vorsitz. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt
  durch den/die Vorsitzende/n. Über die Sitzung ist eine
  Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom
  Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  (4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie
  haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten.
  Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht zugewendet werden.

  (5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während seiner Amtsperiode
  benennen die verbleibenden Mitglieder nach Absprache mit dem
  Vorstand den Nachfolger. 


  § 7 Aufgaben des Kuratoriums

  Das Kuratoriums hat vor allem die Aufgabe, die Vorstandsarbeit
  zu überwachen und die Beachtung des Stifterwillens
  sicherzustellen. Im einzelnen zählen dazu

  - Ernennung von Vorstandsmitgliedern entsprechend § 8 Abs. (1)
  - Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden
    Wirtschaftsplans
  - Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
  - Feststellung der Jahresrechnung
  - Entlastung des Vorstands
  - Beschlussfassung über Vergabe der Fördermittel auf Vorschlag
    des Vorstandes bzw. eigener Initiativen nach Absprache mit
    dem Vorstand


  § 8 Vorstand

  (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der
  Vorstand der Stiftung, zu dem immer auch als Vertreter des
  Treuhänders ein ordentliches Vorstandsmitglieder des VAD e.V.
  gehören muss, wird vom Kuratorium gewählt. Der jeweilige Leiter
  des Gymnasium Dionysianum soll dem Vorstand als geborenes
  Mitglied angehören. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht
  zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. 

  (2) Die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie als Treuhänder
  tätig sind, sind an ihre dementsprechende Amtszeit gebunden,
  die übrigen Vorstandsmitglieder der Stiftung werden auf fünf
  Jahre bestellt, ihre Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom
  Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.


  § 9 Aufgaben des Vorstands

  (1) Der Vorstand hat keine Stellung eines gesetzlichen
  Vertreters, da dies dem Treuhänder zukommt. Der Vorstand kann
  sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dem Kuratorium
  abgestimmt wird. Der Vorstand handelt durch seine/n
  Vorsitzende/n und deren/dessen Vertreter/in.

  (2) der Vorstand führt die Stiftung nach Maßgabe des
  Stiftungszwecks und dieser Satzung mit Zustimmung des
  Treuhänders. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  - die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  - die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des
     Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel
  - Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der
     Stiftung.


  § 10 Beschlussfähigkeit

  Kuratorium und Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die
  Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Beide
  Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
  Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
  Ausschlag.


  § 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung


  (1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck
  betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Zustimmung des
  Kuratoriums.

  (2) Substantielle Änderungen dieser Satzung, die
  Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung
  der Stiftung können nur gemeinsam von Kuratorium und Vorstand
  mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder
  beschlossen werden. Die Vorsitzenden haben dabei nur eine
  Stimme. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes dauernd und
  nachhaltig unmöglich, so können Kuratorium und Vorstand
  gemeinsam mit 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder
  eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem
  ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll, oder
  die Auflösung beschließen.

  (2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an
  das Gymnasium Dionysianum, das es unmittelbar und
  ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige
  Zwecke zu verwenden hat.


  § 12 Behördeninformation

  Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz bzw. dessen
  Änderungen ergebenden Pflichten sind Beschlüsse über
  Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem
  zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen zum
  Stiftungszweck ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur
  Steuerbegünstigung einzuholen.


  Rheine, den 06.09.2003

     

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