Verein Alter Dionysianer e.V. Rheine 1927 Jahr-
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Zur Kurzdarstellung

Satzung      
des      
"Vereins Alter Dionysianer e.V."      


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Verein Alter Dionysianer e.V." Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rheine unter VR 263 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Rheine.
3. Zweck des Vereins ist es, die Verbundenheit der ehemaligen Schülerinnen und Schüler untereinander und mit der Schule zu pflegen und das Ansehen der Schule nach innen und nach außen zu fördern.
4. Der Verein wird diese Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, beruflichen, rassischen und sonstigen Gesichtspunkten wahrnehmen.
5. Der Verein ist nicht gewinnorientiert und fühlt sich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verpflichtet. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch:
a) die Herausgabe von Publikationen zur Kommunikation unter- und miteinander (z.B. VAD-Nachrichtenblatt),
b) die Durchführung eines jährlich stattfindenden Farbenfestes mit einer Mitgliederversammlung,
c) kommunikative und sonstige Maßnahmen zur Erreichung der Satzungszwecke (z.B. Vortragsveranstaltungen),
d) Beschaffung von Finanzmitteln für satzungsgemäße Verwendungen,
e) Gewährung von materieller und immaterieller Förderung schulspezifischer Vorhaben im Sinne der Vereinsziele,
f) Gewährung von Zuschüssen an Schüler
6. Leistungen und Förderungen des Vereins erfolgen zweckgebunden im Einzelfall nach satzungsgemäßer Entscheidung des Vorstandes. Es besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein
a) Abiturienten und Abiturientinnen des Dionysianums,
b) Mitglieder des Lehrerkollegiums und Pensionäre,
c) Personen, die in besonderer Weise langjährig mit der Schule verbunden sind.
2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand zu einer Begründung nicht verpflichtet.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist,
b) durch Tod des Mitglieds,
c) durch den Ausschluß gemäß § 3 der Satzung.
§ 3 Ausschluß aus dem Verein
1. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
a) in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, wie z.B. vereinsschädigendes Verhalten,
b) das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist und diese trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht ausgeglichen hat.
2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
§ 4 Ansprüche
Ausscheidende Mitglieder können wegen gezahlter Beiträge oder geleisteter Sacheinlagen keine Ansprüche geltend machen, es sei denn, es handelt sich um Leihgaben oder Darlehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der bis spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres gezahlt sein muß. Der Beitrag soll in der Regel im Abbuchungsverfahren erhoben werden.
2. Die Höhe des Beitrages wird in einer separaten Beitragssatzung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist vom Vorstand vorzubereiten.
3. Die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich durch Veröffentlichung im VAD-Nachrichtenblatt, spätestens zwei Wochen vor dem Termin.
4. Von den stimmberechtigten Mitgliedern können Anträge bis mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins gemäß § 2 Abs.1.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Versammlung den Ausschlag. Die gefaßten Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder verbindlich.
8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand entsprechend § 8 Abs. 2 und jeweils zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres.
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Vorstand ein Protokoll, das auf der folgenden Versammlung vorzulesen ist.
§ 8 Der Vorstand
1. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den
Vorstand erledigt, der sich wie folgt zusammensetzt:
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 2. Vorsitzende(r) (Organisation)
c) 3. Vorsitzende(r) (Mitgliederbetreuung)
d) Schriftführer/in
e) Schatzmeister/in
f) Schulleiter/in als kooptiertes Mitglied
2. Der Vorstand kann der Versammlung die
Wahl eines/r vierten Vorsitzenden vorschlagen,
sofern er eine entsprechende Zuständigkeit/
Geschäftsverteilung für sinnvoll hält.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstands-
mitglieder eingeladen und mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des ersten Vorsitzenden.
5.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/die erste Vorsitzende
der/die zweite Vorsitzende
der/die dritte Vorsitzender
der/die Schriftführer/in
der/die Schatzmeister/in
und gegebenenfalls der/die vierte Vorsitzende.
Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungs-
berechtigt.
6. Der Vorstand beruft, sofern die Lage der Geschäfte
dies erfordert, zu seiner Unterstützung einen Beirat.
7. Hat sich ein Mitglied des Vereines um den VAD in
hervorstechender einzigartiger Weise verdient gemacht,
so kann der Vorstand der Mitgliederversammlung
vorschlagen, dieses Mitglied des Vereines durch
Beschluss zum Ehrenvorsitzenden zu ernennen.
Im Laufe eines Geschäftsjahres gemäß § 9 der Satzung
des VAD e.V. kann nur eine Person seitens des
Vorstandes der Mitgliederversammlung zur Ernennung
zum Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen werden.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen dem Gymnasium Dionyianum zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen für die Anschaffung von Lehrmitteln zu verwenden.
§ 11 Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 26.08. 1927. Eine von der Mitgliederversammlung am 06.09.2003 verabschiedete Fassung ist durch die jetzt vorliegende Fassung teilweise ergänzt worden. Alle Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Rheine, den 03.09.2011

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