Vorstand des VAD e.V.

[Stand vom 10.09.24]

1. Vorsitzender Bernard Storm, Spelle
2. Vorsitzender Studiendirektor Johannes Juling, Rheine
3. Vorsitzender Hans-Joachim Papendorf, Rheine
4. Schriftführerin Nadya Winter, Rheine
5. Schatzmeister Reinhold Räkers, Spelle
6. Kraft Amtes Oberstudiendirektor Oliver Meer, Lingen
7. Organisation Oberstudienrätin Barbara Wessmann, Lingen
(➔vorstand@dionysianer.de)
Ehrenvorsitzender Dr. Peter Rohlmann, Rheine
Ehrenvorsitzender Studiendirektor Theo Sahlmann, Rheine
Ehrenvorsitzender† Bernhard Mauve, Rheine
Ehrenvorsitzender† Ludger Meier, Rheine


Auszug aus der Satzung des VAD e.V.

§ 8. Der Vorstand

1. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand erledigt, der sich wie folgt zusammensetzt:
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 2. Vorsitzende(r) (Organisation)
c) 3. Vorsitzende(r) (Mitgliederbetreuung)
d) Schriftführer/in
e) Schatzmeister/in
f) Schulleiter/in als kooptiertes Mitglied

2. Der Vorstand kann der Versammlung die Wahl eines/r vierten Vorsitzenden vorschlagen, sofern er eine entsprechende Zuständigkeit/Geschäftsverteilung für sinnvoll hält.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der/die erste Vorsitzende
b) der/die zweite Vorsitzende
c) der/die dritte Vorsitzender
d) der/die Schriftführer/in
e) der/die Schatzmeister/in
f) und gegebenenfalls der/die vierte Vorsitzende.
Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

6. Der Vorstand beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, zu seiner Unterstützung einen Beirat.

7. Hat sich ein Mitglied des Vereines um den VAD in hervorstechender einzigartiger Weise verdient gemacht, so kann der Vorstand der Mitgliederversammlung vorschlagen, dieses Mitglied des Vereines durch Beschluss zum Ehrenvorsitzenden zu ernennen.
Im Laufe eines Geschäftsjahres gemäß § 9 der Satzung des VAD e.V. kann nur eine Person seitens des Vorstandes der Mitgliederversammlung zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen werden.