Verein Alter Dionysianer e.V. Rheine 1927 Jahr-
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Satzungsentwurf f�r die unselbst�ndige VAD-Stiftung


  Stiftungssatzung


  � 1 Name, Rechtsform, Sitz

  Die VAD-Stiftung ist eine unselbst�ndige Stiftung mit Sitz in
  Rheine. Sie wird als Treuhandstiftung gef�hrt, der eingetragene
  Verein Alter Dionysianer (VAD e.V.) ist zum Treuh�nder
  bestimmt.


  � 2 Stiftungszweck

  (1) Zweck der Stiftung ist die F�rderung von sozio-kulturellen
  Aufgaben, insb. von Bildung und Erziehung sowie Wissenschaft
  und Forschung, ferner von Kunst, Sport, Kultur und Tradition in
  Zusammenhang mit dem Gymnasium Dionysianum und dessen
  ehemaligen Sch�lern.

  (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  � F�rderung des Bildungs- und Erziehungsauftrages am
     Gymnasium Dionysianum
  � Hilfestellung bei der Pers�nlichkeitsentwicklung aktueller und
     ehemaliger Sch�ler 
  � Unterst�tzung f�rderungsw�rdiger Vorhaben aus Wissenschaft,
     Forschung und Praxis
  � Belohnungen herausgehobener Leistungen im
     wissenschaftlichen, kulturellen, p�dagogischen, sozialen oder
     sportlichen Bereich

  (3) Die Stiftung kann auch eigene Ma�nahmen initiieren. Dazu
   geh�ren etwa zweckad�quate Forschungsprojekte, kulturelle
   Veranstaltungen, Preisverleihungen, Stipendien sowie Erhaltung
   oder Wiederherstellung historischer G�ter des Gymnasium
   Dionysianum, also die Pflege ideeller und materieller Werte.

  Konkrete Beispiele f�r solche gemeinn�tzige Aktivit�ten sind u.a.
  - Ausschreibung eines Preises f�r besondere Leistungen
     ehemaliger Absolventen der Schule
  - Ma�nahmen der Denkmalspflege und zur Kunst am und im
     historischen Schulgeb�ude
  - Aktionen zur Pflege der Schul- und Sch�lertraditionen 

  (4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln
  besteht nicht. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen
  im Einzelnen das Kuratorium und der Vorstand entscheiden, auf
  welche Weise der Zweck der Stiftung am besten zu verwirklichen
  ist.


  � 3 Gemeinn�tzigkeit

  (1) Die Stiftung verfolgt ausschlie�lich und �berwiegend
  mittelbar gemeinn�tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts
  "steuerbeg�nstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  (2) Die Stiftung ist selbstlos t�tig; sie verfolgt nicht in erster
  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung d�rfen
  nur f�r die satzungsgem��en Zwecke verwendet werden. Es
  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
  fremd sind, oder durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tungen
  beg�nstigt werden. 


  � 4 Stiftungsverm�gen, Gesch�ftsjahr

  (1) Das Verm�gen und damit der Kapitalgrundstock der Stiftung
  besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus folgender Position:

  Liquide Mittel aus dem Verm�gen des VAD e.V. in H�he
  von  xx.000 �

  (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das
  Stiftungsverm�gen ungeschm�lert in seinem Wert zu erhalten.
  Verm�gensumschichtungen sind zul�ssig, sofern der Treuh�nder
  zustimmt.

  (3) Die Ertr�ge aus den Verm�genswerten nach Absatz (1) sind
  zur Erf�llung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt
  f�r Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet
  werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den
  Ertr�gen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen
  dem Stiftungsverm�gen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie
  R�cklagen d�rfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften
  gebildet werden. Sie geh�ren dem Stiftungsverm�gen. Stehen
  f�r die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender
  Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verf�gung, so kann
  insofern aus den Ertr�gen eine zweckgebundene R�cklage nach
  der AO gebildet werden.

  (4) Das Gesch�ftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


  � 5 Stiftungsorgane

  Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.


  � 6 Kuratorium

  (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens vier, h�chstens
  sechs Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom
  Treuh�nder auf die Dauer von f�nf Jahren berufen. 

  (2) Das Kuratorium w�hlt in seiner ersten Sitzung die/den
  Vorsitzende/n und die/den stellvertretenden Vorsitzende/n aus
  seiner Mitte. 

  (3) Das Kuratorium gibt sich eine Gesch�ftsordnung. In seinen
  Sitzungen f�hrt eine/r der unter Absatz (2) Gew�hlten den
  Vorsitz. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt
  durch den/die Vorsitzende/n. �ber die Sitzung ist eine
  Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom
  Protokollf�hrer zu unterzeichnen ist.

  (4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich t�tig. Sie
  haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten.
  Verm�gensvorteile d�rfen ihnen nicht zugewendet werden.

  (5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes w�hrend seiner Amtsperiode
  benennen die verbleibenden Mitglieder nach Absprache mit dem
  Vorstand den Nachfolger. 


  � 7 Aufgaben des Kuratoriums

  Das Kuratoriums hat vor allem die Aufgabe, die Vorstandsarbeit
  zu �berwachen und die Beachtung des Stifterwillens
  sicherzustellen. Im einzelnen z�hlen dazu

  - Ernennung von Vorstandsmitgliedern entsprechend � 8 Abs. (1)
  - Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden
    Wirtschaftsplans
  - Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsf�hrung
  - Feststellung der Jahresrechnung
  - Entlastung des Vorstands
  - Beschlussfassung �ber Vergabe der F�rdermittel auf Vorschlag
    des Vorstandes bzw. eigener Initiativen nach Absprache mit
    dem Vorstand


  � 8 Vorstand

  (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der
  Vorstand der Stiftung, zu dem immer auch als Vertreter des
  Treuh�nders ein ordentliches Vorstandsmitglieder des VAD e.V.
  geh�ren muss, wird vom Kuratorium gew�hlt. Der jeweilige Leiter
  des Gymnasium Dionysianum soll dem Vorstand als geborenes
  Mitglied angeh�ren. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht
  zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. 

  (2) Die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie als Treuh�nder
  t�tig sind, sind an ihre dementsprechende Amtszeit gebunden,
  die �brigen Vorstandsmitglieder der Stiftung werden auf f�nf
  Jahre bestellt, ihre Wiederbestellung ist zul�ssig. Sie k�nnen vom
  Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.


  � 9 Aufgaben des Vorstands

  (1) Der Vorstand hat keine Stellung eines gesetzlichen
  Vertreters, da dies dem Treuh�nder zukommt. Der Vorstand kann
  sich eine Gesch�ftsordnung geben, die mit dem Kuratorium
  abgestimmt wird. Der Vorstand handelt durch seine/n
  Vorsitzende/n und deren/dessen Vertreter/in.

  (2) der Vorstand f�hrt die Stiftung nach Ma�gabe des
  Stiftungszwecks und dieser Satzung mit Zustimmung des
  Treuh�nders. Zu seinen Aufgaben geh�ren insbesondere

  - die Verwaltung des Stiftungsverm�gens
  - die Vorbereitung und Durchf�hrung der Beschl�sse des
     Kuratoriums �ber die Vergabe der Stiftungsmittel
  - Berichterstattung und Rechnungslegung �ber die T�tigkeit der
     Stiftung.


  � 10 Beschlussf�higkeit

  Kuratorium und Vorstand sind beschlussf�hig, wenn mehr als die
  H�lfte seiner satzungsm��igen Mitglieder anwesend sind. Beide
  Organe fassen ihre Beschl�sse mit einfacher Mehrheit. Bei
  Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
  Ausschlag.


  � 11 Satzungs�nderungen, Zusammenlegung, Aufl�sung


  (1) �ber Satzungs�nderungen, die nicht den Stiftungszweck
  betreffen, beschlie�t der Vorstand mit einfacher Zustimmung des
  Kuratoriums.

  (2) Substantielle �nderungen dieser Satzung, die
  Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufl�sung
  der Stiftung k�nnen nur gemeinsam von Kuratorium und Vorstand
  mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsm��igen Mitglieder
  beschlossen werden. Die Vorsitzenden haben dabei nur eine
  Stimme. Wird die Erf�llung des Stiftungszweckes dauernd und
  nachhaltig unm�glich, so k�nnen Kuratorium und Vorstand
  gemeinsam mit 2/3-Mehrheit seiner satzungsm��igen Mitglieder
  eine �nderung des Stiftungszwecks beschlie�en, die dem
  urspr�nglichen Stiftungszweck m�glichst nahe kommen soll, oder
  die Aufl�sung beschlie�en.

  (2) Bei Aufl�sung der Stiftung f�llt das Verm�gen der Stiftung an
  das Gymnasium Dionysianum, das es unmittelbar und
  ausschlie�lich f�r Zwecke gem�� � 2 oder andere gemeinn�tzige
  Zwecke zu verwenden hat.


  � 12 Beh�rdeninformation

  Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz bzw. dessen
  �nderungen ergebenden Pflichten sind Beschl�sse �ber
  Satzungs�nderungen und �ber die Aufl�sung der Stiftung dem
  zust�ndigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungs�nderungen zum
  Stiftungszweck ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur
  Steuerbeg�nstigung einzuholen.


  Rheine, den 06.09.2003

     

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