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§
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8
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Der Vorstand
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1. |
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Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch
den
Vorstand erledigt, der sich wie folgt zusammensetzt: |
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a) |
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1. Vorsitzende(r) |
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b) |
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2. Vorsitzende(r) (Organisation) |
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c) |
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3. Vorsitzende(r) (Mitgliederbetreuung) |
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d) |
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Schriftführer/in |
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e) |
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Schatzmeister/in |
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f) |
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Schulleiter/in als kooptiertes Mitglied |
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2. |
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Der Vorstand kann der Versammlung die
Wahl eines/r vierten Vorsitzenden vorschlagen,
sofern er eine entsprechende Zuständigkeit/
Geschäftsverteilung für sinnvoll hält.
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3. |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre gewählt. |
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4. |
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Vorstands-
mitglieder eingeladen und mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Er
faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die
Stimme des ersten Vorsitzenden. |
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5. |
a)
b)
c)
d)
e)
f)
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind
der/die erste Vorsitzende
der/die zweite Vorsitzende
der/die dritte Vorsitzender
der/die Schriftführer/in
der/die Schatzmeister/in
und gegebenenfalls der/die vierte Vorsitzende.
Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungs-
berechtigt. |
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6. |
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Der Vorstand beruft, sofern die Lage der
Geschäfte
dies erfordert, zu seiner Unterstützung einen Beirat. |
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7. |
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Hat sich ein Mitglied des Vereines
um den VAD in
hervorstechender einzigartiger Weise verdient gemacht,
so kann der Vorstand der Mitgliederversammlung
vorschlagen, dieses Mitglied des Vereines durch
Beschluss zum Ehrenvorsitzenden zu ernennen.
Im Laufe eines Geschäftsjahres gemäß § 9 der Satzung
des VAD e.V. kann nur eine Person seitens des
Vorstandes der Mitgliederversammlung zur Ernennung
zum Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen werden. |